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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Stand: 30.11.2003
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1. Allgemeines:
Abweichungen von diesen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen
insbesondere durch Geltung von Bezugsbedingungen
des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung. Unsere Angebote sind freibleibend.
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit
wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung nachkommen.
Mündliche Nebenabreden sind nur im Falle schriftlicher
Bestätigung verbindlich.
2. Liefertermin:
Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen sind
unverbindlich. Bei schuldhafter Überschreitung einer
vereinbarten Lieferfrist können Ersatzansprüche
erst nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist
geltend gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet;
eine jede gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
3. Recht des Lieferers auf
Rücktritt:
Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte
Kreditwürdigkeit des Käufers. Erteilte Aufträge
können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ereignisse höherer Gewalt, die uns in der Lieferung
behindern, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Überschreitet die sich
ergebende Verzögerung den Zeitraum von 6 Wochen,
so ist auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich
des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4. Preise:
Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden,
berechnen wir die am Tage der Lieferung geltenden
Marktpreise. Diese verstehen sich für Lieferung
frei Weiden, ausschließlich Verpackung. .
5. Versand:
Mit der Übergabe einer Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer geht die Gefahr - einschließlich einer
Beschlagnahme - auf den Käufer über.
6. Beanstandungen:
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung
unserer Produkte, technische Beratung und sonstige
Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den
Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Der Käufer hat die gelieferte Ware soweit zumutbar
auch durch eine Probeverarbeitung bei Eingang auf
Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck
hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls die
Ware als genehmigt gilt. Beanstandungen werden nur
berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach
Empfang der Waren schriftlich und unter Beifügung
von Belegen erhoben werden. Unsere Gewährleistungspflicht
beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung,
Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete
Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen, schriftlichen
Einverständnis zurückgesandt werden. Bei vereinbarungsgemäßer
Rückgabe von Ware berechnen wir als Aufwandspauschale
20 % des Nettowarenwertes. Dies gilt nicht in Fällen
einer von uns zu vertretenden Falschlieferung. Dem
Käufer steht der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren
Aufwandes offen.
7. Zahlungsbedingungen:
Wenn im Einzelfall nicht anders vereinbart, gilt
ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
als vereinbart. Zahlungen des Käufers werden immer
mit den ältesten offenen Posten verrechnet. Eine
Zuordnung der Zahlung durch den Kunden zu neueren
offenen Posten ist unzulässig. Bei Zielüberschreitung
werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen,
mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz,
bzw. ab seiner Geltung, dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank. Die Geltendmachung weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Die Hereingabe von Wechseln
bedarf unserer Zustimmung und gilt nicht als Zahlung.
Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige
Vorlegung und Protesterhebung, gehen voll zu Lasten
des Käufers. Bei Zahlungsverzug und begründeten
Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen
Rechte - befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen
für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig
zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer
zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
8. Eigentumsvorbehalt /
Insolvenz des Käufers:
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben
die verkauften Waren unser Eigentum. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen
in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist. Gibt der Kunde
unseren Eigentumsvorbehalt weiter, so kann er die
Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern
und ver- arbeiten, es sei denn, er hat mit seinen
Abnehmern oder Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart.
Eine Verbindung der Ware nimmt der Kunde nur zu
vorübergehendem Zweck vor; er teilt dies dem Abnehmer
unter Hinweis auf unser Eigentum und unser Wegnamerecht
mit. Andere Verfügungen, z.B. Sicherungsübereignungen
usw. sind dem Kunden verboten. Pfändungen, bestehende
Globalzessionen und andere Beeinträchtigungen unserer
Rechte teilt uns der Kunde mit und legt uns die
diesbezüglichen Unterlagen vor. Soweit die mit Eigentumsvorbehalt
belastete Ware montiert, be- oder verarbeitet wird
(oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
als wesentlicher Bestandteil der neu entstandenen
Sache anzusehen ist) wird die Montage, Be- oder
Verarbeitung in unserem Auftrag ausgeführt. Dabei
erwachsen uns hieraus keine Verbindlichkeiten oder
sonstige Verpflichtungen. Bei Verarbeitung mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Zur Sicherung
unseres Eigentums überträgt uns der Käufer in Höhe
des Verkaufswertes der Vorbehaltsware zuzüglich
aller Kosten und Zinsen a) die ihm aus der Veräußerung
oder Verarbeitung zustehenden oder zufallenden Forderungen
gegen seine Abnehmer samt Sicherheiten und Nebenrechten,
b) die ihm aus der Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung zufallenden Eigentumsanteile an dem
vermischten Bestand bzw. an der neuen Sache. Der
Käufer hat die erfolgte Übertragung dem Dritten
bekannt zu geben und uns auf Verlangen schriftlich
zu bestätigen, ferner die uns zur Durchsetzung unserer
Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten,
soweit sie von Dritten schriftlich anerkannt sind,
unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so geben
wir insoweit Sicherheiten frei. Bei Erfüllung der
ihm obliegenden Sicherungspflichten ist der Kunde
widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderung ermächtigt. Bei Verzug haben wir das Recht
unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte
Ware in Besitz zu nehmen, den Abnehmer unseres Kunden
von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen
einzuziehen, sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte
Sicherheiten zu verwerten. Ein Rücktritt liegt in
der Zurücknahme der Ware nur, wenn wir dies ausdrücklich
erklären. Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware durch uns, stellt weder eine Verletzung
des Hausrechts des Käufers, noch verbotene Eigenmacht
dar. Die Kosten der Inbesitz- und Rücknahme trägt
der Käufer. Im Falle des Insolvenzantrages gegen
den Käufer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
bzw. die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau
der gelieferten Ware zu widerrufen. Eventuell bestellte
Sicherheiten besichern in diesem Fall ausdrücklich
auch solche Verbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter
einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige
Abgangsort der Ware, für Zahlungen Weiden/Opf. Ist
der Käufer Kaufmann i.Sd. Handelsrechts, d.h. erfordert
sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist Gerichtsstand
Weiden/Opf. oder nach unserer Wahl sein allgemeiner
Gerichtsstand. |
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